Die Objektangebote sind freibleibend und gelten auf unbestimmte Zeit. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann durch uns nicht übernommen werden, da diese auf Informationen unserer Auftraggeber beruhen. Zwischenzeitlicher Verkauf bzw. zwischenzeitliche Vermietung behalten wir uns vor.
Die Angebote sind nur für den Empfänger selbst bestimmt, unberechtigte Weitergabe an dritte, verpflichtet zu Schadenersatz in Höhe der Provision, die im Erfolgsfalle entstanden wäre.
Die Vorkenntnis eines Objektes ist uns innerhalb von 5 Werktagen schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Bei Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Vertrages ist die auf den Angeboten vermerkte Provision fällig, hilfsweise ist gem. § 653, Abs. 2 BGB die ortsübliche Provision zu zahlen; bei Grundstückskäufen z. B. beträgt diese für Verkäufer und Käufer je 3 % des Gesamtkaufpreises zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer.
Bei Vermietung von Wohnraum beträgt die Provision 2 Monatsmieten zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer für den Vermieter. Bei Gewerberaumvermietung fällt eine Provision von 3 Monatsmieten zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer an.
Ein Provisionsanspruch entsteht, sobald wir für das Zustandekommen eines Vertragsabschlusses ursächlich sind; dies bedingt die Verpflichtung, uns sofort zu benachrichtigen, wenn und zu welchen Konditionen ein Vertrag bezüglich eines von uns angebotenen Objekts zustande gekommen ist. Dieser Provisionsanspruch erstreckt sich auch auf Verträge mit vergleichbarem wirtschaftlichem Erfolg, z. B. Miete oder Erbbaurecht statt Kauf.
Sofern unser Angebot vom Vertragsinhalt nur geringfügig abweicht und/oder ein wirtschaftlicher bzw. zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsabschluss und unserer Angebotsunterbreitung bestand, entsteht ebenfalls ein Provisionsanspruch.
Eine entgeltliche Tätigkeit ist auch für die andere Vertragsseite gestattet.
Die Provision ist fällig bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bzw. bei Unterzeichnung eines nicht beurkundungspflichtigen Vertrages, wie z. B. Mietvertrag.
Alle Zahlungen für das Objekt selbst sind direkt an den Verkäufer oder Vermittler zu leisten.
Die Aufnahme von Verhandlungen kommt der Anerkennung vorstehender Geschäftsbedingungen gleich.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichem Rechts ist Köln.